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Bestimmt die EZB, dass die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB endet, erlässt die EZB für jedes betroffene beaufsichtigte Unternehmen einen Beschluss, in dem der Tag festgelegt wird, an dem die direkte Beaufsichtigung endet, und die Gründe für die Beendigung. Die EZB erlässt einen derartigen Beschluss mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die direkte Beaufsichtigung durch die EZB endet. Die EZB übermittelt den betreffenden NCAs ebenfalls eine Kopie dieses Beschlusses. Artikel 45 Absatz 5 gilt entsprechend.
Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung, bevor ein Beschluss der EZB gemäß Absatz 1 erlassen wird.
Der Beschluss der EZB, in dem der Tag festgelegt wird, an dem die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens durch die EZB endet, kann zusammen mit dem Beschluss erlassen werden, durch den das beaufsichtigte Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft wird.
Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens, das gemäß eines nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung erlassenen Beschlusses der EZB direkt von…
Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 gibt die EZB dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.
Der Tag, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt, wird in einem Beschluss der EZB gemäß Titel 2 festgelegt.
Die EZB kann gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung jederzeit durch einen Beschluss beschließen, die direkte Beaufsichtigung eines weniger…
Beschließt die EZB, dass die direkte Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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