Art. 18 32014R0468
Koordinator
(1)
Die EZB nimmt die Aufgabe eines Koordinators von Finanzkonglomeraten gemäß den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen wahr
(2)
Die NCA nimmt die Aufgabe eines Koordinators von Finanzkonglomeraten gemäß den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen wahr.