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Ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten oder den freien Dienstleistungsverkehr ausüben möchte, zeigt der betreffenden NCA seine Absicht im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht an. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige. Die EZB übt die Befugnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aus.
Ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten oder den freien Dienstleistungsverkehr ausüben möchte, zeigt der betreffenden NCA seine Absicht im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht an. Die betreffende NCA übt die Befugnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aus. TITEL 4 ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON FINANZKONGLOMERATEN
den bzw. die Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
Legt die zuständige Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats der NCA eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll,…
Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden…
Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden…
Unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr nach dem nationalen Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Interesse des Allgemeinwohls bestimmten Bedingungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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