Art. 40 Abs. 2 32014R0468Einstufung beaufsichtigter Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, als bedeutend
Jedes einzelne beaufsichtigte Unternehmen, das Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, gilt in einem der folgenden Fälle als bedeutendes beaufsichtigtes…
Art. 39 Abs. 3 32014R0468Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend
Ein beaufsichtigtes Unternehmen kann auf Grundlage eines der folgenden Kriterien als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft werden: a) seiner Größe,…
Art. 43 Abs. 7 32014R0468Überprüfung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens
Die EZB stellt fest, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend ist, indem sie die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung…
Art. 110 Abs. 1 32014R0468Bestimmung der Bedeutung von Kreditinstituten im Rahmen der engen Zusammenarbeit
Die in Teil IV vorgesehenen Bestimmungen zur Feststellung des Status beaufsichtigter Unternehmen oder beaufsichtigter Gruppen als bedeutend oder weniger…
Art. 59 Abs. 1 32014R0468Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe
Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn das…