Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die in Teil IV vorgesehenen Bestimmungen zur Feststellung des Status beaufsichtigter Unternehmen oder beaufsichtigter Gruppen als bedeutend oder weniger bedeutend finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Artikels entsprechende Anwendung.
Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass die in Teil IV festgelegten Verfahren in Bezug auf in ihrem Mitgliedstaat niedergelassene beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen angewandt werden können.
In den Fällen, in denen Teil IV vorsieht, dass die EZB einen Beschluss an ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe richtet, erteilt die EZB, statt einen Beschluss an das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe zu richten, Anweisungen an die NCA in enger Zusammenarbeit, und diese NCA fasst im Einklang mit diesen Anweisungen einen Beschluss, der an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe gerichtet ist.
Wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der SSM-Verordnung eine enge Zusammenarbeit aufgenommen, sind die EZB und die NCA in enger Zusammenarbeit in Bezug auf bedeutende…
Ist die EZB der Auffassung, dass eine NCA in enger Zusammenarbeit in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe im Zusammenhang…
Unbeschadet der Befugnisse der NCAs in Bezug auf die der EZB gemäß der SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben fasst eine NCA in enger Zusammenarbeit nur auf…
In den Fällen, in denen Teil V vorsieht, dass die EZB einen Beschluss an ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe richtet, erteilt die…
Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels finden die Teile II und VI entsprechende Anwendung auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.