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Im Rahmen von Artikel 6 der SSM-Verordnung ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung der mikroprudenziellen Aufgaben zuständig, die ihr durch Artikel 4 der SSM-Verordnung in Bezug auf in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute übertragen wurde. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der SSM wirksam und einheitlich funktioniert, und sie übt auf Grundlage der in Artikel 6 vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahren die Aufsicht über das Funktionieren des Systems aus.
Die EZB überwacht ferner das Funktionieren des SSM, welcher alle Kreditinstitute umfasst, unabhängig davon, ob sie bedeutend oder weniger bedeutend sind. Die…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ist dafür verantwortlich, dass der SSM für alle Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte…
Innerhalb des in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 festgelegten Rahmens obliegt der Europäischen Zentralbank (EZB) die ausschließliche Zuständigkeit…
Im Rahmen des Artikels 6 ist die EZB im Einklang mit Absatz 3 ausschließlich für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung sämtlicher in den…
Innerhalb des SSM werden die jeweiligen Aufsichtsbefugnisse auf Grundlage der Bedeutung der in den Geltungsbereich des SSM fallenden Unternehmen zwischen der…
Die EZB, die NCAs und die nationalen benannten Behörden (National Designated Authorities — NDAs) müssen die in Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.