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Um den jüngsten Entwicklungen des Unionsrechts im Bereich der Sanktionen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Trennung zwischen einer Untersuchungs- und Beschlussphase Rechnung zu tragen, richtet die EZB eine unabhängige Untersuchungsstelle ein, die eigenständig Verstöße gegen Aufsichtsvorschriften und -beschlüsse untersucht.
Um zu entscheiden, ob ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 2 einzuleiten ist und ob die in Artikel 3 festgelegten Befugnisse auszuüben sind, richtet die EZB…
Um zu entscheiden, ob ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 2 einzuleiten ist und ob die in Artikel 3 festgelegten Befugnisse auszuüben sind, richtet die EZB…
Die EZB richtet eine unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die „Untersuchungsstelle“) ein, die aus von der EZB benannten Untersuchungsbeauftragten…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates wurde ein Aufsichtsgremium als internes Organ der EZB zur Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang…
Hat die EZB bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 Grund zu der Annahme, dass ein Unternehmen mit Hauptsitz in einem…
Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legt den Grundsatz der Trennung fest, wonach die EZB die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.