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Innerhalb des SSM werden die jeweiligen Aufsichtsbefugnisse auf Grundlage der Bedeutung der in den Geltungsbereich des SSM fallenden Unternehmen zwischen der EZB und den NCAs aufgeteilt. In dieser Verordnung wird die besondere Methodik zur Bestimmung dieser Bedeutung gemäß den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 7 der SSM-Verordnung im Einzelnen festgelegt. Der EZB obliegt die direkte Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten, die bedeutend sind. Die NCAs sind für die direkte Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen zuständig, die weniger bedeutend sind, unbeschadet der Befugnis der EZB, in Einzelfällen zu beschließen, diese Unternehmen unmittelbar zu beaufsichtigen, wenn dies für die kohärente Anwendung der Aufsichtsstandards erforderlich ist.
Die NCAs sind für die direkte Beaufsichtigung von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen zuständig, unbeschadet der Befugnis der EZB, die direkte…
Die in diesem Teil festgelegten Bestimmungen gelten für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen. Sie gelten auch für weniger bedeutende beaufsichtigte…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB ist dafür verantwortlich, dass der SSM für alle Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte…
Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und der Rechenschaftspflicht der EZB für die ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben sind die NCAs…
Innerhalb des SSM werden die Aufsichtsbefugnisse der EZB und jeder NCA auf Grundlage der Bedeutung der beaufsichtigten Unternehmen aufgeteilt.
Um die EZB zu befähigen, ihre Aufsicht über das Funktionieren des Systems gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, übermitteln die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.