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Bier ist in den Rechtsvorschriften der Union nicht definiert, und die nationalen Definitionen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Folglich könnte ein bestimmtes Produkt, das in einem Mitgliedstaat als Bier eingestuft wird, in einem anderen Mitgliedstaat als Malzgetränk gelten. Da eine technische Notwendigkeit für die Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Malzgetränken besteht und diese lediglich in Bier zugelassen ist, wirkt sich die gegenwärtige Situation negativ auf den Binnenmarkt aus und beeinträchtigt den freien Verkehr dieser Produkte. Es ist daher angezeigt, dieser Situation Abhilfe zu schaffen.
unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach…
Malzgetränke sind Nischenprodukte, die eine Alternative zu Produkten bieten, für die die Verwendung von Zuckerkulören gegenwärtig zugelassen ist (d. h.…
Malzgetränke zeichnen sich ebenso wie Bier dadurch aus, dass im Endprodukt kein Malz als solches enthalten ist; außerdem bestehen Ähnlichkeiten bezüglich der…
Am 4. Juni 2013 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Zuckerkulören (E 150a-d) in Malzgetränken gestellt; dieser wurde den Mitgliedstaaten gemäß…
Abweichend von Absatz 1 dürfen im Ausland hergestellte gegorene Getränke, die nicht den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, unter der Bezeichnung…
Das Fehlen eines harmonisierten Ansatzes für die Regelung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen behindert das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.