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Im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben — sowohl in geteilter als auch in direkter Mittelverwaltung — ist es erforderlich, den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch eine ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf den Schutz dieser Interessen und die Durchführung geeigneter Kontrollen der Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen.
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch…
Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Vorhaben die…
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung und den spezifischen Verordnungen finanzierten Maßnahmen den Schutz der…
Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, mit denen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen der Schutz der finanziellen…
Die finanziellen Interessen der Union sollten während des ganzen Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, unter anderem durch Prävention,…
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.