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Um die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dargelegten spezifischen Bedingungen der GFP zu genügen und zur Einhaltung der GFP-Vorschriften beizutragen, sind zusätzlich zu den Regeln über die Unterbrechung der Zahlungsfrist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 weitere Bestimmungen vorzusehen. Kommt ein Mitgliedstaat oder ein Betreiber seinen Verpflichtungen im Rahmen der GFP nicht nach oder liegen der Kommission Erkenntnisse vor, die eine solche Nichteinhaltung nahelegen, sollte die Kommission ermächtigt werden, Zahlungsfristen vorsorglich zu unterbrechen.
Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgelisteten Kriterien für eine Unterbrechung kann der…
Zusätzlich zu der Möglichkeit der Unterbrechung der Zahlungsfrist und zur Vermeidung des offensichtlichen Risikos unberechtigter Ausgaben sollte die Kommission…
Eine Nichteinhaltung der Vorschriften der GFP durch die Mitgliedstaaten kann zu einer Unterbrechung oder Aussetzung der Zahlungen oder zu einer Korrektur der…
Um unzulässige Zahlungen zu verhindern und um Mitgliedstaaten einen Anreiz zu bieten, die GFP-Vorschriften einzuhalten, sollten als Sicherungsmaßnahmen…
Die finanzielle Unterstützung der Union sollte davon abhängig gemacht werden, dass sich die Mitgliedstaaten und die Betreiber, einschließlich der Schiffseigner,…
Zusätzlich zu Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen die Zwischenzahlungen für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.