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Da die Ziele dieser Verordnung angesichts der strukturellen Probleme bei der Entwicklung des Fischerei-, Aquakultur- und Meeressektors sowie der begrenzten finanziellen Mittel der Mitgliedstaaten von diesen nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Ausmaßes und der Auswirkungen der im Rahmen der operationellen Programme zu finanzierenden Vorhaben auf Unionsebene durch mehrjährige finanzielle Unterstützung mit Schwerpunkt auf den wesentlichen Prioritäten besser zu verwirklichen sind, kann die Union kann im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung allgemeiner Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen europäischen Rahmens für die Abwicklung von Unternehmen und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.