Erwägungsgrund 38 32014R0510
Um die Integrität der Informationssysteme sowie die Echtheit und Lesbarkeit der Dokumente und der übermittelten dazugehörigen Daten zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich folgender Aspekte zu erlassen: Art und Typ der zu notifizierenden Informationen, Kategorien der zu verarbeitenden Daten, Höchstdauer der Speicherung und Zweck ihrer Verarbeitung, Zugriffsrechte bezüglich der Informationen oder Informationssysteme und Bedingungen für die Veröffentlichung der Informationen.