Erwägungsgrund 37 32014R0510
Es sind Bestimmungen vorzusehen, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Angaben übermitteln, die zur Umsetzung der Handelsregelung für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse und Nicht-Anhang-I-Waren erforderlich sind.