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Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission so bald wie möglich nach der Genehmigung des nationalen Programms über die förmliche Benennung im Einklang mit Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 — auf Ministerialebene — der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, die für die Verwaltung und Kontrolle von Ausgaben im Rahmen dieser Verordnung zuständig sind.
Die Benennung gemäß Absatz 1 erfolgt unter der Bedingung, dass die Einrichtung die in oder auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegten Benennungskriterien zu internem Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information und Kommunikation sowie Monitoring erfüllt.
Die Benennung einer zuständigen Behörde basiert auf einer Stellungnahme einer Prüfstelle, bei der es sich um die Prüfbehörde handeln kann, die die Erfüllung der Benennungskriterien durch die zuständige Behörde bewertet. Diese Stelle kann die eigenständige öffentliche Einrichtung sein, die für Monitoring, Evaluierung und Prüfung der Verwaltung zuständig ist. Die Prüfstelle übt ihre Tätigkeit unabhängig von der zuständigen Behörde aus; sie arbeitet nach international anerkannten Prüfstandards. Gemäß Artikel 59 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 können die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung über die Benennung auch darauf stützen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Wesentlichen die gleichen wie diejenigen sind, die im vorausgegangenen Zeitraum bereits eingerichtet waren, und ob sie wirksam funktioniert haben. Zeigt sich anhand der vorliegenden Prüfungs- und Kontrollergebnisse, dass die benannten Einrichtungen die Benennungskriterien nicht mehr erfüllen, ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Mängel bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Einrichtungen behoben werden, einschließlich der Aufhebung der Benennung.
Zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Systems ist die Kommission befugt, nach Artikels 58 delegierte Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen:
die Mindestvoraussetzungen für die Benennung der zuständigen Behörden in Bezug auf deren internes Umfeld, Kontrolltätigkeiten, Information, Kommunikation und Monitoring sowie Verfahrensregeln für die Erteilung und die Aufhebung der Benennung;
die Regeln für die Überwachung und das Verfahren für die Überprüfung der Benennung der zuständigen Behörden;
die Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der öffentlichen Maßnahmen sowie den Inhalt ihrer Verwaltungs- und Kontrollaufgaben.
Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zuständig sind.
Die Mitgliedstaaten benennen auf geeigneter Ebene die zuständigen Behörden, die für die Erfüllung der in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten zuständig…
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 12. Juni 2026 die Behörden mit, die er für die Wahrnehmung der Aufgaben…
Die zuständigen Behörden üben die ihnen mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen übertragenen Befugnisse aus und überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen…
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Verantwortung für die Durchführung amtlicher Kontrollen, mit denen geprüft wird, ob die Akteure…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.