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Aufgrund der Erfahrungen mit dem Außengrenzenfonds und der Entwicklung des SIS II und des VIS erscheint es angemessen, bezüglich möglicher Ressourcenübertragungen zwischen den verschiedenen Mitteln zur Umsetzung der mit dem Instrument verfolgten Ziele ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen; das lässt allerdings den Grundsatz, dass von Anfang an eine kritische Masse, die Finanzstabilität der Programme und die operative Unterstützung der Mitgliedstaaten sicherzustellen sind, sowie die Kontrolle durch das Europäische Parlament und den Rat unberührt.
Das Instrument sollte den Kapazitätsaufbau weiterführen, der mit Unterstützung des mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des…
Das Instrument sollte über eine angemessene Bandbreite von Maßnahmen eingesetzt werden, die Risikoteilung, Bürgschaften, Eigenkapitalinstrumente und Schuldtitel…
Die Beteiligung eines Mitgliedstaats sollte sich nicht mit seiner Beteiligung an einem befristeten Finanzierungsinstrument der Union überschneiden, das den…
Mit dem Fonds sollte ein flexibler Rahmen geschaffen werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Finanzmittel im Rahmen ihrer nationalen Programme erhalten…
Durch die besonderen Instrumente nach den Artikeln 9 bis 15 wird die Flexibilität des MFR sichergestellt; diese Instrumente werden eingeführt, um den…
Die Krise hat gezeigt, dass das derzeitige System der Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden, deren Befugnisse auf die einzelnen Mitgliedstaaten begrenzt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.