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Um den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität beim Einsatz ihrer Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung einzuräumen, sollte es möglich sein, Mittel in bestimmtem Umfang zwischen den Fonds und zwischen den Instrumenten unter geteilter Mittelverwaltung und den Instrumenten unter direkter bzw. indirekter Verwaltung zu übertragen. Sofern die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten eines Mitgliedstaats dies rechtfertigen, sollte der Umfang dieser Übertragung höher ausfallen.
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der…
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung an einen Mitgliedstaat aus einem der Fonds nach der…
Ergänzend zu der Finanzausstattung gemäß Absatz 1 können Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, auf ihren…
Um zusätzlichen Bedarf im Rahmen des Instruments zu decken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, der geteilten Mittelverwaltung unterliegende…
Die übertragenen Mittel werden im Einklang mit den Regelungen des Fonds oder des Instruments, auf den bzw. das sie übertragen werden, und — bei Übertragungen…
Im Hinblick darauf, eine angemessene Mittelaufteilung auf die Regionenkategorien zu gewährleisten, sollten grundsätzlich die Gesamtzuweisungen an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.