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Die Begriffe „schutzbedürftige Personen“ und „Familienangehörige“ werden in den verschiedenen Rechtsakten, die für diese Verordnung von Belang sind, unterschiedlich definiert. Sie sollten daher jeweils im Sinne des Rechtsakts verstanden werden, der für den Kontext, in dem sie gerade verwandt werden, relevant ist. Was die Neuansiedlung anbelangt, so sollten sich die Mitgliedstaaten, die Neuansiedlungen vornehmen, in Bezug auf die Auslegung des Begriffs „Familienangehörige“ in ihrer Neuansiedlungspraxis und bei der konkreten Neuansiedlung eng mit dem UNHCR abstimmen.
Im Sinne der Artikel 3, 4 und 6 tritt der Begriff „Wohnsitz“ in den Mitgliedstaaten, die diesen Begriff als Anknüpfungspunkt in Familiensachen verwenden, an die…
„Familienangehörige“ die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates genannten Drittstaatsangehörigen;
„Familienangehörige“ Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.…
„Neuansiedlung“ den Prozess, bei dem Drittstaatsangehörige auf ein Ersuchen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNHCR“) hin,…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Begriffe „Wohnsitz“, „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts“ und „Staatsangehörigkeit“ entsprechend dem nationalen Recht…
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Genfer Flüchtlingskonvention“ das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.