Art. 25 32014R0537Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene
Die gemäß Artikel 20 Absatz 1 benannte zuständige Behörde und gegebenenfalls andere Behörden, an die diese zuständige Behörde Aufgaben übertragen hat, arbeiten…
Erwägungsgrund 28 32014R0537Umfassen sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit bei Qualitätssicherungsprüfungen und die…
Art. 36 Abs. 2 32014R0537Vereinbarung über Informationsaustausch
Die zuständigen Behörden arbeiten bei Qualitätssicherungsprüfungen und Untersuchungen von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit den zuständigen…
Art. 40 Abs. 1 32014R0537Überprüfung und Berichterstattung
Die Kommission überprüft die Tätigkeit und die Wirksamkeit des Systems der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Rahmen des Ausschusses der…
Art. 42 32014R0537Einzelstaatliche Vorkehrungen
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.