Art. 32 Abs. 6 Buchst. b 32014R0537Kollegien zuständiger Behörden
Fälle, in denen sich die zuständigen Behörden zu konsultieren haben;
Art. 25 Buchst. b 32014R0537Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene
den in Artikel 20 Absatz 2 genannten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob diese für die Zwecke dieser Verordnung als zuständige Behörden benannt wurden oder…
Art. 31 Abs. 1 32014R0537Zusammenarbeit bei Qualitätssicherungsprüfungen, Untersuchungen und Inspektionen vor Ort
Die zuständigen Behörden sorgen bei Qualitätssicherungsprüfungen für eine wirksame Zusammenarbeit auf Unionsebene.
Art. 23 Abs. 4 32014R0537Befugnisse der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden ihre Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse auf einem der folgenden Wege ausüben können:
Art. 20 Abs. 2 32014R0537Benennung der zuständigen Behörden
Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten beschließen, dass die Verantwortung für die Sicherstellung der Anwendung der Gesamtheit oder eines Teils der…