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Ein gemeinsames Gericht sollte in Verfahren, in denen wegen Verletzung eines Europäischen Patents auf Schadensersatz innerhalb oder außerhalb der Union geklagt wird, auf der Grundlage einer Bestimmung über die subsidiäre Zuständigkeit über Rechtsstreitigkeiten entscheiden können, an denen Beklagte aus Drittstaaten beteiligt sind. Eine solche subsidiäre Zuständigkeit sollte ausgeübt werden, wenn Vermögen des Beklagten in einem Mitgliedstaat belegen ist, der Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, und der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu einem solchen Mitgliedstaat aufweist, etwa weil der Beklagte dort seinen Wohnsitz hat oder dort Beweismittel für den Rechtsstreit vorliegen. Das gemeinsame Gericht sollte bei der Begründung seiner Zuständigkeit dem Wert des betreffenden Vermögens Rechnung tragen, der nicht geringfügig und der so hoch sein sollte, dass eine zumindest teilweise Vollstreckung der Entscheidung in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts sind, möglich ist.
Ist ein gemeinsames Gericht hinsichtlich eines Beklagten nach Nummer 2 in einem Rechtsstreit über eine Verletzung eines Europäischen Patents, die zu einem…
Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts wird wie folgt bestimmt: 1. Ein gemeinsames Gericht ist zuständig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der…
Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten zu wahren und eine ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union zu fördern, sollten die…
Um zu gewährleisten, dass die Gerichte aller Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften auf derselben…
Um zu gewährleisten, dass die Gerichte aller Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in Fragen des ehelichen Güterstands auf derselben Grundlage ausüben können,…
Als gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten können das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof — anders als ein Gericht eines Mitgliedstaats…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.