Gesetze
Gesetz wird geladen …
Als gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten können das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof — anders als ein Gericht eines Mitgliedstaats — gegenüber Beklagten, die ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, keine gerichtliche Zuständigkeit auf der Grundlage nationalen Rechts ausüben. Die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollten in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts bzw. des Benelux-Gerichtshofs fallen, daher auch für Beklagte gelten, die ihren Wohnsitz in Drittstaaten haben, damit die beiden Gerichte Zuständigkeit hinsichtlich dieser Beklagten ausüben können. Die geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit gewährleisten, dass zwischen den Verfahren, die unter die genannte Verordnung fallen, und dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine enge Verbindung besteht. Es ist daher angemessen, diese Vorschriften auf Verfahren gegen alle Beklagten ungeachtet ihres Wohnsitzes auszuweiten. Bei der Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollten das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof (im Folgenden beide jeweils als „gemeinsames Gericht“ bezeichnet) nur die Vorschriften anwenden, die für die Angelegenheit, für die ihnen die Zuständigkeit übertragen wurde, einschlägig sind.
Das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof sollten jeweils als „Gericht“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 gelten, um Rechtssicherheit…
Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts wird wie folgt bestimmt: 1. Ein gemeinsames Gericht ist zuständig, wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats, der…
In Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 werden die folgenden Artikel eingefügt: (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein gemeinsames Gericht…
Beklagte ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sollten im Allgemeinen den einzelstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften unterliegen, die im Hoheitsgebiet des…
Die Änderungen, die mit dieser Verordnung hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgenommen werden, dienen dazu,…
Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts oder des Benelux-Gerichtshofs sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in einem Mitgliedstaat, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.