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Ferner sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren auch Anwendung finden, wenn während des im EPG-Übereinkommen vorgesehenen Übergangszeitraums Verfahren über bestimmte Rechtsstreitigkeiten einerseits bei dem Einheitlichen Patentgericht und andererseits bei einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei des EPG-Übereinkommens ist, eingeleitet werden.
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, mit denen Parallelverfahren und miteinander…
Die Artikel 29 bis 32 finden Anwendung, wenn während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 83 des EPG-Übereinkommens das Einheitliche Patentgericht und ein…
Die Änderungen, die mit dieser Verordnung hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgenommen werden, dienen dazu,…
In Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 werden die folgenden Artikel eingefügt: (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein gemeinsames Gericht…
Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts oder des Benelux-Gerichtshofs sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in einem Mitgliedstaat, der…
Es ist erforderlich, das Verhältnis der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu dem EPG-Übereinkommen und zu dem Benelux-Gerichtshof-Vertrag im Wege einer Änderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.