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Die Änderungen, die mit dieser Verordnung hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts an der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vorgenommen werden, dienen dazu, die internationale Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen, und berühren weder die interne Zuweisung der Verfahren an seine einzelnen Kammern noch die im EPG-Übereinkommen festgelegten Regelungen hinsichtlich der Ausübung der gerichtlichen Zuständigkeit, einschließlich der ausschließlichen gerichtlichen Zuständigkeit, während des in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Übergangszeitraums.
Ferner sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren auch Anwendung finden, wenn während…
In Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 werden die folgenden Artikel eingefügt: (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein gemeinsames Gericht…
Als gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten können das Einheitliche Patentgericht und der Benelux-Gerichtshof — anders als ein Gericht eines Mitgliedstaats…
Diese Verordnung sollte die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte, insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments…
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, mit denen Parallelverfahren und miteinander…
Das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung sollte seinem Inhaber das Recht verleihen, Dritte daran zu hindern, Handlungen zu begehen, gegen die dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.