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Mit dem Beschluss 2013/759/EU des Rates wurden vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ergriffen (im Folgenden „Überbrückungsfazilität“), um die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans sowie den überseeischen Ländern und Gebieten und für Unterstützungsausgaben vom 1. Januar 2014 bis zum Inkrafttreten des 11. EEF zu gewährleisten.
Mit dem Beschluss 2013/759/EU des Rates wurden vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ergriffen (im Folgenden…
Das Inkrafttreten des 11. EEF könnte sich über den 1. Januar 2014 hinaus verzögern. Es ist daher angebracht, aus Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln…
Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates im Hinblick auf die operative und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität durch die…
Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates im Hinblick auf die operative und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität durch die…
Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF werden Übergangsmaßnahmen in Form von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen für…
Es ist angebracht, die Durchführungsbestimmungen für die operative und finanzielle Verwaltung der Investitionsfazilität, die von der Europäischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.