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Das Inkrafttreten des 11. EEF könnte sich über den 1. Januar 2014 hinaus verzögern. Es ist daher angebracht, aus Restmitteln und wieder freigegebenen Mitteln des 10. EEF und vorangegangener EEF finanzierte Übergangsmaßnahmen („Überbrückungsfazilität“) vorzusehen, um zwischen Januar 2014 und dem Inkrafttreten des Internen Abkommens die Verfügbarkeit von Mitteln für die Zusammenarbeit mit den AKP-Ländern und den überseeischen Ländern und Gebieten (im Folgenden „ÜLG“) sowie für Unterstützungsausgaben zu gewährleisten —
Mit dem Beschluss 2013/759/EU des Rates wurden vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ergriffen (im Folgenden…
Bis zum Inkrafttreten des Internen Abkommens über den 11. EEF werden Übergangsmaßnahmen in Form von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen für…
Mit dem Beschluss 2013/759/EU des Rates wurden vorübergehende Verwaltungsmaßnahmen für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) ergriffen (im Folgenden…
Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge der Mitgliedstaaten zu dem mit dem Internen Abkommen eingerichteten 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend…
Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates im Hinblick auf die operative und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität durch die…
Es ist notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates im Hinblick auf die operative und finanzielle Verwaltung der Überbrückungsfazilität durch die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.