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Lärmbewertungen sollten auf der Grundlage objektiver und messbarer Kriterien erfolgen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen sind, und sie sollten auf verfügbaren vorhandenen Informationen beruhen, wie sie u. a. aus der Durchführung der Richtlinie 2002/49/EG hervorgehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Informationen zuverlässig sind, transparent ermittelt werden und den zuständigen Behörden und interessierten Parteien zur Verfügung stehen. Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Überwachungsinstrumente einführen.
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Lärmsituation an Flughäfen, für die sie zuständig sind, regelmäßig nach der Richtlinie 2002/49/EG sowie nach…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Lärmsituation an einem einzelnen Flughafen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 gemäß der Richtlinie 2002/49/EG einer…
Gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2002/49/EG soll mit dieser Richtlinie ein gemeinsames Konzept festgelegt werden, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen,…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob die Nutzer ihren Verpflichtungen nachkommen, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete…
In dem Bericht der Kommission vom 15. Februar 2008 mit dem Titel „lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an EU-Flughäfen“ wird darauf hingewiesen, dass in der…
Die Richtlinie 2002/49/EG sieht Aktionspläne auf der Grundlage strategischer Lärmkarten vor. Die strategischen Lärmkarten werden anhand der gemeinsamen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.