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Die ESMA führt ein Register aller Drittlandfirmen, die gemäß Artikel 46 Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten in der Union erbringen bzw. ausüben dürfen. Das Register ist auf der Website der ESMA öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten, die die Drittlandfirmen erbringen bzw. ausüben dürfen, und einen Verweis auf die im Drittland für ihre Beaufsichtigung zuständige Behörde.
Die im Einklang mit Absatz 1 zugelassene Zweigniederlassung der Drittlandfirma kommt den Verpflichtungen der Artikel 16 bis 20, 23, 24, 25 und 27, des Artikels…
den Namen der für ihre Beaufsichtigung in dem betreffenden Drittland verantwortlichen Behörde; falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde eine unionsweit harmonisierte Regelung für die Gewährung des Zugangs für…
Ein in einem Drittland eingerichtetes Transaktionsregister darf für in der Union niedergelassene Einrichtungen Dienstleistungen und Tätigkeiten für die Zwecke…
Drittlandfirmen, die gemäß diesem Artikel Dienstleistungen erbringen oder Tätigkeiten ausüben, melden der ESMA jährlich Folgendes: Die ESMA übermittelt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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