Gesetze
Gesetz wird geladen …
Marktdaten sollten für die Nutzer leicht zugänglich sein, und zwar in möglichst stark disaggregierter Form, damit Anleger und Datendienstleister auf weitgehend maßgeschneiderte Datenlösungen zurückgreifen können. Daher sollten Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten in „ungebündelter“ Form veröffentlicht werden, so dass für die Marktteilnehmer die durch den Erwerb von Daten entstehenden Kosten reduziert werden.
der Datenzugang und der Inhalt und das Format der gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Informationen;
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11a veröffentlichten Informationen offen,…
Informationen über ein Portfoliogeschäft sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit…
sie muss die Konsolidierung der Daten mit vergleichbaren Daten aus anderen Quellen erleichtern;
Den Marktteilnehmern sollten Informationen über den voraussichtlichen Verbrauch rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen sollten…
Falls Informationen in handels- oder sicherheitsrelevanter Hinsicht nicht oder nicht mehr sensibel sind, sollte die Agentur in der Lage sein, diese den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.