Art. 17 Abs. 1 32006R1287(Artikel 29 und 44 der Richtlinie 2004/39/EG) Vorhandels-Transparenzpflichten
Eine Wertpapierfirma bzw. ein Marktbetreiber, die bzw. der ein MTF oder einen geregelten Markt betreibt, muss für jede Aktie, die zum Handel an einem geregelten…
Art. 27 Abs. 1 Buchst. a 32006R1287(Artikel 28, 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG) Nachhandels-Transparenzpflichten
die Angaben, die unter den Ziffern 2, 3, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 in Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;
Art. 13 Abs. 2 32014R0600VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer stellen der…
Art. 12 Abs. 1 32014R0600VERORDNUNG (EU) Nr. 600/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Text von Bedeutung für den EWR)
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11a veröffentlichten Informationen offen,…
Erwägungsgrund 12 32024R0791VERORDNUNG (EU) 2024/791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 müssen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die Vor- und…