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Nach dieser Verordnung sollte die Erbringung von Dienstleistungen ohne Zweigniederlassungen auf geeignete Gegenparteien und professionelle Kunden beschränkt sein. Die Erbringung der Dienstleistung sollte bei der ESMA registriert und der Aufsicht im Drittland unterliegen. Zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden im Drittland sollten geeignete Kooperationsvereinbarungen bestehen.
Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie die gemäß Absatz 1…
Eine Drittlandfirma kann für geeignete in der gesamten Union ansässige Gegenparteien oder professionelle Kunden im Sinne von Anhang II Abschnitt 1 der…
Da einige Vorschriften dieser Verordnung auf natürliche oder juristische Personen und Tätigkeiten in Drittländern Anwendung finden können, ist eine…
Ein in einem Drittland niedergelassener Zentralverwahrer sollte seine Dienstleistungen in der Union anbieten können und hierzu auch eine Zweigniederlassung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie…
Die zuständigen Behörden sollten alle nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vorgeschriebenen Informationen übermitteln sowie die ESMA unterstützen und mit ihr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.