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Auf Antrag einiger Mitgliedstaaten erfolgte eine Prüfung der Verwendung von Phosphorsäure — Phosphaten — Di-, Tri- und Polyphosphaten (E 338-452) als Feuchthaltemittel, wodurch bei der Weiterverarbeitung der Verlust von Fleischsaft verhindert werden soll, insbesondere wenn die Salzlake eingespritzt wurde; es ist angezeigt, diese Verwendung zuzulassen. Um jedoch eine weitere Exposition gegenüber zugesetzten Phosphaten in Lebensmitteln zu begrenzen, sollte die Ausweitung der Verwendung dieser Phosphate auf folgende Erzeugnisse beschränkt werden: Kasseler, Bräte, Surfleisch, toorvorst, šašlõkk, ahjupraad und burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4 % sowie Finnischen Weihnachtsschinken.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats und/oder der Fleischindustrie erfolgte eine Prüfung der Verwendung von acetyliertem Distärkephosphat (E 1414) und von…
Auf Antrag einiger Mitgliedstaaten und/oder der Fleischindustrie erfolgte eine Prüfung der Verwendung von Alginaten (E 401-404), Carrageen (E 407),…
Auf Antrag einiger Mitgliedstaaten und/oder der Fleischindustrie erfolgte eine Prüfung der Verwendung von Natriumcarbonaten (E 500) als Feuchthaltemittel in…
Da die zugesetzten Phosphate durch das Einweichen in Wasser größtenteils entfernt werden, ist der Verbraucher nur geringfügig gegenüber Phosphaten ausgesetzt,…
Phosphorsäure – Phosphate – Di-, Tri- und Polyphosphate (E 338-452) sind zur Verwendung als Backtriebmittel in feinen Backwaren zugelassen. Die in der…
Nur gepökelte Fleischprodukte und haltbar gemachte Fleischprodukte E 338-E 452 Phosphorsäure — Phosphate — Di-, Tri- und Polyphosphate 5 000
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.