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Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen der Gruppe I in Teil C der EU-Liste ist bei verarbeitetem Fleisch generell zugelassen, während ihre Verwendung bei nicht verarbeitetem Fleisch Beschränkungen unterliegt und nur von Fall zu Fall zugelassen wird.
Lebensmittelzusatzstoffe werden nur in die Gemeinschaftslisten in den Anhängen II und III aufgenommen, wenn sie für die Verbraucher Vorteile bringen und daher…
Nur die in der Gemeinschaftsliste in Anhang II aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen als solche in Verkehr gebracht und unter den darin festgelegten…
Lebensmittelzusatzstoffe dürfen in unbehandelten Lebensmitteln nur in den in Anhang II ausdrücklich vorgesehenen Fällen verwendet werden.
Nur die in der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen in Verkehr gebracht und unter den darin…
Zum Zeitpunkt der Festlegung der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 galten Fleischzubereitungen gemäß der Definition in der Verordnung (EG)…
Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.