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Zum Zeitpunkt der Festlegung der EU-Liste in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 galten Fleischzubereitungen gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als nicht verarbeitetes Fleisch, bei dem nur eine begrenzte Anzahl von Zusatzstoffen verwendet werden durfte. Allerdings hat die unterschiedliche Auslegung der Definition von Fleischzubereitungen dazu geführt, dass es hinsichtlich der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei bestimmten Kategorien von Fleisch Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt.
Um eine einheitliche Anwendung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Verwendung von Zusatzstoffen zu gewährleisten, sind die traditionellen…
Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe gemäß den Richtlinien…
Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen…
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.