Erwägungsgrund 6 32014R0607
Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können, sieht das neue Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum der Unterzeichnung vor. Vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des neuen Protokolls gelten —