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Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über Unionsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern, Investitionen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Unionsnormen, Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen einschließlich gebäudebezogener Energieeffizienzprojekte, Investitionen in die Sanierung schadstoffbelasteter Standorte und Beihilfen für Umweltstudien haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das Funktionieren der Energiemärkte. Zudem können diese Investitionen sowohl den regionalpolitischen als auch den energie- und umweltpolitischen Zielen der Europäischen Union dienen. In solchen Fällen können sowohl die für Regionalbeihilfen als auch die für Umweltschutzbeihilfen geltenden Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar sein, je nachdem, welches Hauptziel mit der betreffenden Maßnahme verfolgt wird.
Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel…
Für Investitionen, die die Einhaltung angenommener und in Kraft getretener Unionsnormen sicherstellen sollen, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel…
Sie ermöglicht die Durchführung eines Vorhabens, das unabhängig von etwaigen verbindlichen nationalen Normen, die strenger als die Unionsnormen sind, dazu…
Für Investitionen, die sicherstellen sollen, dass angenommene und in Kraft getretene Unionsnormen eingehalten werden, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel…
Für Investitionen, die getätigt werden, um bereits angenommene, aber noch nicht in Kraft getretene Unionsnormen zu erfüllen, sollten grundsätzlich keine…
Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur unterliegen sektorspezifischen Binnenmarktvorschriften; dies kommt auch in den Kriterien zum Ausdruck, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.