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Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur unterliegen sektorspezifischen Binnenmarktvorschriften; dies kommt auch in den Kriterien zum Ausdruck, die die Vereinbarkeit der Beihilfen in diesen Bereichen mit dem Binnenmarkt und der Umwelt- und Energiepolitik der Union gewährleisten sollen. Für nach Abschnitt 1 dieser Verordnung gewährte Regionalbeihilfen, die auf wirtschaftliche Entwicklung und Kohäsion abzielen, gelten ganz andere Vereinbarkeitsvoraussetzungen. Die Bestimmungen dieser Verordnung für Regionalbeihilfen sollten daher keine Anwendung auf Maßnahmen finden, die Energieerzeugung, -verteilung oder -infrastruktur betreffen.
Beihilfen für den Verkehrssektor und für damit verbundene Infrastrukturen, Beihilfen für die Erzeugung, Speicherung, Übertragung oder Verteilung von Energie…
Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche, durch die mit ihnen verbundenen Bedingungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem…
Da Beihilfen für andere Arten von Infrastrukturen möglicherweise spezifischen, gut konzipierten Kriterien unterliegen, die ihre Vereinbarkeit mit dem…
Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über Unionsnormen hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern,…
Beihilfen sollten nur für nachhaltige Formen erneuerbarer Energien gewährt werden. Beihilfen für Biokraftstoffe sollten nur dann unter diese Verordnung fallen,…
Die Integration des Energiemarkts und die klima- und energiepolitischen Ziele der Union können nur mit einer modernen Energieinfrastruktur erreicht werden.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.