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Da Beihilfen für andere Arten von Infrastrukturen möglicherweise spezifischen, gut konzipierten Kriterien unterliegen, die ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung, die Beihilfen für lokale Infrastrukturen betreffen, nicht für Beihilfen für folgende Arten von Infrastrukturen gelten: Forschungsinfrastrukturen, Innovationscluster, energieeffiziente Fernwärme und Fernkälte, Energieinfrastrukturen, Recycling und Wiederverwendung von Abfall, Breitbandinfrastrukturen, Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen, Flughäfen und Häfen.
Dieser Artikel gilt nicht für Beihilfen für Infrastrukturen, die unter andere Abschnitte des Kapitels III (ausgenommen Abschnitt 1 — Regionalbeihilfen) fallen.…
Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und/oder Fernkälte.
Dieser Artikel gilt weder für Beihilfen für Kraft-Wärme-Kopplung noch für Beihilfen für Fernwärme und/oder Fernkälte.
Für Investitionen, die die Einhaltung angenommener und in Kraft getretener Unionsnormen sicherstellen sollen, werden keine Beihilfen nach diesem Artikel…
Energieerzeugung, -verteilung und -infrastruktur unterliegen sektorspezifischen Binnenmarktvorschriften; dies kommt auch in den Kriterien zum Ausdruck, die die…
Im Infrastrukturbereich stellen verschiedene Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine Beihilfe dar, weil sie nicht allen Kriterien des Artikels 107…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.