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Der Rat erließ am 23. Juni 2014 den Beschluss 2014/386/GASP über Beschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol und über die direkte oder indirekte Finanzierung oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion. Um die Auswirkungen dieser restriktiven Maßnahmen auf die Wirtschaftsbeteiligten so gering wie möglich zu halten, sollten Ausnahmen und Übergangszeiten für den Handel mit Waren und damit verbundenen Dienstleistungen eingeräumt werden, für die Transaktionen aufgrund eines Handels- oder akzessorischen Vertrags erforderlich sind; dabei gilt ein Meldeverfahren.
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2104 des Rates dient der Umsetzung bestimmter im Beschluss 2014/386/GASP vorgesehener Maßnahmen, darunter insbesondere…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates werden bestimmte im Beschluss 2014/386/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt, insbesondere Beschränkungen für…
Am 18. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/933/GASP angenommen, mit dem der Beschluss 2014/386/GASP durch die Aufnahme des Verbots aller ausländischen…
Angesichts der andauernden rechtswidrigen Eingliederung der Krim durch Annexion vertritt der Rat die Auffassung, dass zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden…
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige…
Am 30 Juli 2014 nahm der Rat den Beschluss 2014/507/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/386/GASP an, um ein Verbot von neuen Investitionen in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.