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Die Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission gewährt Seeschifffahrtskonsortien unter bestimmten Voraussetzungen eine Gruppenfreistellung vom Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV. Diese Verordnung läuft im Einklang mit der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 festgelegten Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren am 25. April 2015 aus. Auf der Grundlage der Erfahrungen der Kommission mit der Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung scheint eine Gruppenfreistellung für Konsortien weiterhin gerechtfertigt zu sein und scheinen sich die Umstände, die die Grundlage für den Anwendungsbereich und die inhaltliche Ausgestaltung der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 bildeten, nicht wesentlich geändert zu haben.
Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags…
Die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 tritt am 31. Mai 2010 außer Kraft. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung, der Senkung der Befolgungskosten der betroffenen…
Nach der Verordnung Nr. 19/65/EWG ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Verordnung…
Die Kommission hat eine Gruppe von vertikalen Vereinbarungen definiert, die ihrer Auffassung nach in der Regel die Voraussetzungen von Artikel 101 Absatz 3 AEUV…
Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 906/2009 sollte daher um fünf Jahre verlängert werden —
Für den Kraftfahrzeugsektor, der sowohl Personenkraftwagen als auch Nutzfahrzeuge umfasst, wurden seit 1985 spezifische Gruppenfreistellungsverordnungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.