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Anhang V (Teil-SPA) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert: 1. SPA.GEN.105 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. die Beachtung der einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind.“ · 2. SPA.GEN.120 erhält folgende Fassung: „SPA.GEN.120 Fortlaufende Gültigkeit einer Sondergenehmigung Sondergenehmigungen sind für unbegrenzte Dauer auszustellen und behalten ihre Gültigkeit, solange der Betreiber die mit der Sondergenehmigung verbundenen Anforderungen unter Beachtung der einschlägigen Elemente, die im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind, erfüllt.“
Anhang II wird wie folgt geändert:
Anhang V (Teil-SPA) wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IF der Verordnung (EU) 2015/104 wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden geändert und deren Anhang V wird festgelegt, wie im Anhang der vorliegenden Verordnung…
In Anhang V erhält SPA.GEN.100 folgende Fassung:
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.