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In Bezug auf Fosetyl stützte die Behörde ihre mit Gründen versehene Stellungnahme auf die zu verwendenden Rückstandsdefinitionen, die im Rahmen der Überprüfung der geltenden RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgeschlagen wurden. Da andere Stoffe, deren RHG derzeit geprüft werden, den gleichen Metaboliten wie Fosetyl aufweisen, sollte die geltende Rückstandsdefinition unverändert beibehalten werden, bis die Überprüfung dieser Stoffe abgeschlossen ist. Daher ersuchte die Kommission die Behörde, RHG gemäß der geltenden zu verwendenden Rückstandsdefinition zu empfehlen. Die Behörde empfahl die Festsetzung eines RHG von 150 mg/kg für Kiwis und von 400 mg/kg für Gewürze.
Für Fosetyl wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.
Für Fenhexamid legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Fenpropidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Die Kommission hat von Mitgliedstaaten und Unternehmern Informationen erhalten, wonach die in oder auf bestimmten Produkten vorhandenen Phosphonate zu höheren…
Für Mesosulfuron hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Cyhalofop-butyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.