Erwägungsgrund 10 32014R0208VERORDNUNG (EU) Nr. 208/2014 DES RATES vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
Erwägungsgrund 10 32014R0269VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
Erwägungsgrund 3 32007R0412Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu gewährleisten, sollte die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —
Erwägungsgrund 10 32012R0036VERORDNUNG (EU) Nr. 36/2012 DES RATES vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —
Erwägungsgrund 3 32007R1025VERORDNUNG (EG) Nr. 1025/2007 DER KOMMISSION vom 3. September 2007 zur fünfundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —
Erwägungsgrund 3 32007R1104VERORDNUNG (EG) Nr. 1104/2007 DER KOMMISSION vom 25. September 2007 zur sechsundachtzigsten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet werden kann, muss die Verordnung unmittelbar in Kraft treten —