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Die Durchsetzung dieser Verordnung erfordert eine effektive Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs. Zu diesem Zweck müssen die Rechte und Pflichten jeder dieser Parteien im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren klargestellt werden, um die wirksame Durchführung der Untersuchung, der Beschlussfassung und der Weiterverfolgung gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 zu gewährleisten.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission zusammen, um die richtige Anwendung und Durchsetzung dieser…
Um sicherzustellen, dass von Schiffen ausgehende Einleitungen rechtzeitig entdeckt und die Täter ermittelt werden, ist eine weitergehende wirksame…
Die Kommission wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des…
Aufgrund der parallelen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Überwachung und die Durchsetzung von Zulassungen gemäß der…
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, dass es zu den Hauptaufgaben der…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.