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Es muss gewährleistet sein, dass der Fonds in vollem Umfang für die Zwecke der Abwicklung ausfallender Institute zur Verfügung steht. Er sollte deshalb nicht für andere Zwecke als die effiziente Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Anspruch genommen werden. Außerdem sollte er nur im Einklang mit den jeweiligen Abwicklungszielen und -grundsätzen genutzt werden. Entsprechend sollte der Ausschuss dafür sorgen, dass etwaige im Zusammenhang mit der Anwendung der Abwicklungsinstrumente entstehende Verluste, Kosten oder sonstige Aufwendungen zunächst von den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts getragen werden. Erst wenn die Mittel der Anteilseigner und Gläubiger ausgeschöpft sind, sollten Verluste, Kosten und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit den Abwicklungsinstrumenten vom Fonds getragen werden.
Der Ausschuss bedient sich des Fonds ausschließlich zu dem Zweck, die effiziente Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die effiziente Ausübung der…
Der Ausschuss kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis…
Innerhalb des Abwicklungskonzepts kann der Ausschuss bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auf Unternehmen im Sinne des Artikels 2 den Fonds nur insoweit…
Die Einschränkungen der Anteilseigner- und Gläubigerrechte sollten in Übereinstimmung mit Artikel 52 der Charta erfolgen. Die Abwicklungsinstrumente sollten…
Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente bzw. der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse sollten die Abwicklungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um…
In der Regel sollten die Beiträge von der Branche kommen, und zwar vor der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme und unabhängig davon. Sollte die Vorfinanzierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.