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Im Hinblick auf eine angemessene Aufteilung der Abwicklungskosten zwischen den Einlagensicherungssystemen und dem Fonds sollte von dem Einlagensicherungssystem, dem ein in Abwicklung befindliches Institut angehört, verlangt werden, einen Beitrag zu leisten, der nicht höher als der Betrag der Verluste ist, die es tragen müsste, wenn das Unternehmen nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert worden wäre.
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — wenn der Ausschuss Abwicklungsmaßnahmen ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahmen Einleger…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass falls die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme ergreifen und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme…
Das Einlagensicherungssystem haftet nach Absatz 1 nicht über den Betrag der Verluste hinaus, den es hätte tragen müssen, wenn über das Vermögen des Instituts…
Finanzierungsmechanismen werden zwar auf nationaler Ebene eingerichtet, sie sollten jedoch bei Gruppenabwicklungen nach dem Prinzip der gegenseitigen…
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen…
Die verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen müssen einer bestimmten Zielausstattung entsprechen, und es müssen Sonderbeiträge erhoben werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.