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Entsprechend der Erklärung Nr. 39 zu Artikel 290 AEUV sollte die Kommission bei der Ausarbeitung von in dieser Verordnung vorgesehenen Entwürfen für delegierte Rechtsakte nach ihrer üblichen Praxis weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten konsultieren. Auch ist es in diesem Bereich besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, soweit relevant, geeignete Konsultationen mit der EZB und dem Ausschuss in deren Zuständigkeitsbereichen führt.
Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen — auch auf der Ebene von Sachverständigen —…
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Bei dem Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene…
Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV bestimmte delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit die Ziele dieser Verordnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.