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Der Rat sollte im Rahmen der aufgrund der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen delegierten Rechtsakte Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Anwendung der Methode für die Berechnung einzelner Beiträge zum Fonds sowie die technischen Modalitäten zur Berechnung des Pauschalbeitrags und des risikoadjustierten Beitrags festzulegen. Durch diese Methode sollte sichergestellt werden, dass sowohl die pauschalen als auch die risikoadjustierten Elemente in der Formel zur Berechnung einzelner Beiträge in einer Weise zu Geltung kommen, die im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen steht und mit den gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU angenommenen delegierten Rechtsakten entspricht. Bei der Methode sollte der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt werden, ohne dass Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten geschaffen werden.
Es gelten die von der Kommission gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakte, in denen das Konzept der…
Um für eine faire Berechnung der Beiträge zu sorgen und Anreize zu schaffen, weniger riskant zu operieren, sollten sich die Beiträge zum Fonds nach Maßgabe der…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung einer Definition von standardisierten Einheitskosten und…
Um einheitliche Bedingungen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel sicherzustellen, kann die Kommission…
Im Hinblick darauf, dass die Diskontierung für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen von großer Bedeutung ist, sollte im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.