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Mit Blick auf die Wahrung der Vertraulichkeit der Arbeit des Ausschusses sollten seine Mitglieder und sein Personal, einschließlich der Mitarbeiter, die im Rahmen eines Austauschs mit teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer Entsendung durch teilnehmende Mitgliedstaaten Abwicklungsaufgaben ausüben, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sein. Diese Anforderungen sollten auch für sonstige Personen, die vom Ausschuss bevollmächtigt wurden, für Personen, die von nationalen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten bevollmächtigt oder ernannt wurden, um Prüfungen vor Ort vorzunehmen, und für Beobachter, die eingeladen wurden, an den Plenar- und Präsidiumssitzungen des Ausschusses teilzunehmen, und für Beobachter aus nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, die an internen Abwicklungsteams teilnehmen, gelten. Zum Zweck der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sollte der Ausschuss befugt sein, unter bestimmten Bedingungen Informationen mit nationalen Behörden oder Unionsbehörden und sonstigen Einrichtungen auszutauschen.
Mitglieder des Ausschusses, der stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b, das Personal des Ausschusses…
Der Ausschuss unterrichtet die Kommission über alle von ihm zur Vorbereitung einer Abwicklung getroffenen Maßnahmen. Die Mitglieder des Rates, die Kommission…
Alle Personen, die bei Stellen tätig sind oder tätig waren, die in den in Artikel 30 genannten Rahmen der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden…
Beobachter sollten derselben Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen wie die Mitglieder und das Personal des Ausschusses und die…
Um eine angemessene Aufsicht über grenzüberschreitend tätige oder in einem Netzwerk organisierte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sicherzustellen,…
Abwicklungsmaßnahmen sollten ordnungsgemäß gemeldet und — vorbehaltlich der beschränkten Ausnahmen nach dieser Verordnung — veröffentlicht werden. Da die von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.