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Während für Banken in Mitgliedstaaten, die nicht am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmen, auf nationaler Ebene aufeinander abgestimmte Aufsichts-, Abwicklungs- und Letztsicherungsmechanismen gelten, unterliegen Banken in Mitgliedstaaten, die sich am einheitlichen Aufsichtsmechanismus beteiligen, in Bezug auf die Aufsicht einer Regelung auf Unionsebene und in Bezug auf Abwicklung und Letztsicherung nationalen Regelungen. Da Aufsicht und Abwicklung auf zwei verschiedenen Ebenen innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus stattfinden, würden Intervention und Abwicklung bei Banken in den am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht so schnell, kohärent und wirkungsvoll erfolgen wie bei Banken außerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus. Deshalb ist für die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt ein zentralisierter Abwicklungsmechanismus für alle Banken, die in einem am einheitlichen Aufsichtsmechanismus teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, unentbehrlich.
das Funktionieren des einheitlichen Abwicklungsmechanismus, seine Kosteneffizienz und die Auswirkungen seiner Abwicklungstätigkeiten auf die Interessen der…
Solange in einem Mitgliedstaat die Aufsicht nicht im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus erfolgt, sollte der Mitgliedstaat auch künftig die…
Die Gewährleistung wirksamer Beschlüsse über die Abwicklung ausfallender Bankeninnerhalb der Union, einschließlich über die Verwendung der auf Unionsebene…
Mit der Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, nach welchem die Banken in den teilnehmenden Mitgliedstaaten…
Solange Abwicklungsvorschriften, praktische Vorgehensweisen und Ausgestaltung der Lastenteilung in nationaler Hand bleiben und die zur Finanzierung einer…
Spiegelbildlich zum Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sollte sich der einheitliche Abwicklungsmechanismus auf alle in den teilnehmenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.